Die Regelungen der DSGVO sind auch auf Fotos und Videos anwendbar, sofern diese identifizierbare Personen abbilden. Spezielle Regelungen für diese Medien kennt die DSGVO jedoch nicht.
Keine Regel ohne Ausnahme - private Aufnahmen
Bilder von erkennbar abgebildeten Personen sind personenbezogene Daten und fallen somit in den Geltungsbereich der DSGVO. Ausgenommen ist lediglich Bild- und Videomaterial, das im rein privaten Bereich entstanden ist. Auf Urlaubsfotos mit der Familie finden die Regelungen der DSGVO somit keine Anwendung.
Artikel 2 Abs. 2 lit. c : Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Gewerbliche kommerzielle Nutzung von Bildmaterial
Für die legale kommerzielle Nutzung von Bildmaterial ist stets die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Artikel 6 DSGVO zu prüfen und nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Artikel 6 DSGVO
(vereinfacht/verkürzt)
In den meisten Fällen wird als Rechtsgrundlage für die Anfertigung und Verarbeitung von Bild- und Videomaterial im nicht privaten Bereich, nur die wirksame Einwilligung der betroffenen Person(en) in Betracht kommen. Die rechtlichen Anforderungen an eine solche wirksame Einwilligung sind jedoch sehr hoch.
Weitere Informationen zur Einwilligung finden Sie hier.
ÜBER DEN AUTOR
Erich Soraru
Erich Soraru ist Datenschutzbeauftragter (IHK) und Datenschutzauditor (DEKRA).
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